MwSt-Rechner

Mehrwertsteuer schnell berechnen: Brutto, Netto und MwSt-Betrag für 19% und 7% – inklusive Rechenweg.

Wer muss die Mehrwertsteuer berechnen?

Die Mehrwertsteuer betrifft weit mehr als nur Buchhaltungsabteilungen. Am häufigsten berechnet wird sie von Selbstständigen und Freiberuflern beim Erstellen von Rechnungen, von Online-Händlern bei der Kalkulation ihrer Verkaufspreise, von Buchhaltern und Steuerberatern im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung sowie von Verbrauchern, die auf einem Kassenbon oder einer Rechnung nachvollziehen möchten, wie viel MwSt tatsächlich enthalten ist.

Pflichtangaben einer Rechnung und Praxisbeispiel

Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine ordnungsgemäße Rechnung unter anderem den Nettobetrag, den angewendeten Steuersatz, den ausgewiesenen MwSt-Betrag und den Bruttoendbetrag enthalten – daneben Namen und Anschrift von Rechnungssteller und -empfänger, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer sowie die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Ein Beispiel macht das greifbar: Ein Freelancer stellt eine Rechnung über 850 € netto für eine Dienstleistung. Bei 19 % MwSt ergibt sich 850 € × 1,19 = 1.011,50 € Bruttobetrag, die ausgewiesene Mehrwertsteuer beträgt somit 161,50 €. Mit diesem Rechner lassen sich Netto-, MwSt- und Bruttobetrag einer Rechnung in Sekunden gegenprüfen, bevor sie verschickt wird.

E-Rechnungspflicht: Was gilt aktuell?

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen (z. B. im XRechnung- oder ZUGFeRD-Format) zu empfangen. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Rechnungen im B2B-Bereich noch als Papier- oder PDF-Rechnung versendet werden. Ab dem 1. Januar 2027 wird die E-Rechnung für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 € verpflichtend, ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht für alle Unternehmen im inländischen B2B-Geschäft. Die MwSt-Angaben auf einer E-Rechnung entsprechen inhaltlich denen einer klassischen Rechnung – Nettobetrag, Steuersatz, MwSt-Betrag und Bruttoendbetrag müssen weiterhin korrekt ausgewiesen werden.

Übersicht: Mehrwertsteuersatz nach Warengruppe

Die folgende Tabelle zeigt, welcher Steuersatz für gängige Waren- und Dienstleistungsgruppen gilt:

Warengruppe Steuersatz
Grundnahrungsmittel (Brot, Milch, Obst, Gemüse) 7 %
Restaurantbesuche, Café, Take-away und Lieferung von Speisen 7 % (einheitlich seit 1.1.2026)
Bücher, E-Books und Zeitschriften 7 %
Öffentlicher Personennahverkehr 7 %
Hotelübernachtungen 7 %
Elektronik, Kleidung, Möbel 19 %
Dienstleistungen (Handwerk, Beratung, Freelancer) 19 %
Streaming- und Softwareabos 19 %

Sonderfälle: Reverse-Charge, EU-Lieferungen und Differenzbesteuerung

Nicht jede Leistung wird zum Regel- oder ermäßigten Satz besteuert. Beim Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer – typisch bei bestimmten B2B-Bauleistungen oder grenzüberschreitenden Dienstleistungen innerhalb der EU. Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten sind unter bestimmten Voraussetzungen (gültige USt-ID des Empfängers, Warenbewegung ins EU-Ausland) umsatzsteuerfrei. Für den Handel mit Gebrauchtgegenständen kommt häufig die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) zum Einsatz: Besteuert wird dabei nur die Handelsspanne (Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis), nicht der volle Verkaufspreis.

Historische Entwicklung der Mehrwertsteuersätze

Der heutige Regelsteuersatz von 19 % gilt seit dem 1. Januar 2007 (zuvor 16 %). Eine bekannte Ausnahme gab es während der Corona-Pandemie: Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 senkte der Gesetzgeber die Sätze befristet auf 16 % bzw. 5 %, um den Konsum zu stützen. Seit dem 18. Dezember 2019 gilt außerdem für E-Books und andere digitale Publikationen derselbe ermäßigte Satz von 7 % wie für gedruckte Bücher – zuvor wurden E-Books mit 19 % besteuert. Die jüngste Änderung: Seit dem 1. Januar 2026 gilt durch das Steueränderungsgesetz 2025 für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einheitlich der ermäßigte Satz von 7 % – die bisherige Unterscheidung zwischen Vor-Ort-Verzehr (19 %) und Mitnahme (7 %) ist damit entfallen. Ausgenommen bleiben Getränke, die weiterhin mit 19 % besteuert werden.

Kleinunternehmerregelung: Wann entfällt die Mehrwertsteuer?

Nach § 19 UStG sind Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Seit 2025 gelten dabei die Umsatzgrenzen von 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Kalenderjahr – wird die 100.000-€-Grenze unterjährig überschritten, greift ab diesem Umsatz sofort die reguläre Besteuerung. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist auf Rechnungen keine Mehrwertsteuer aus und muss entsprechend auch keine MwSt berechnen oder abführen – dieser Rechner ist für Kleinunternehmer in diesem Fall nicht relevant, da schlicht keine Steuer anfällt.

Weitere typische Fehler bei der MwSt-Berechnung

Über den bereits genannten Rechenfehler beim Herausrechnen hinaus gibt es weitere Stolperfallen: Bei gemischten Warenkörben (z. B. Lebensmittel zu 7 % und Non-Food-Artikel zu 19 % im selben Einkauf) darf nicht ein einheitlicher Satz auf die Gesamtsumme angewendet werden – jede Position muss einzeln berechnet werden. In Excel-Tabellen mit vielen Zeilen führt das Runden einzelner Zwischenergebnisse statt des Gesamtergebnisses häufig zu Centabweichungen in der Summenzeile. Und in der Buchhaltung wird die selbst gezahlte Vorsteuer gelegentlich mit der eingenommenen Umsatzsteuer verwechselt, obwohl nur deren Differenz – die Zahllast – tatsächlich ans Finanzamt abzuführen ist. Bei Rechnungen mit mehreren Positionen zu unterschiedlichen Steuersätzen kommt es zudem auf die Berechnungsmethode an: Bei der verbreiteten „vertikalen” Berechnung wird die MwSt für jede Position einzeln ermittelt und die Beträge anschließend summiert, bei der „horizontalen” Berechnung wird zunächst der Netto-Gesamtbetrag pro Steuersatz gebildet und erst dann die MwSt berechnet. Beide Methoden sind zulässig, können aber durch Rundung zu minimal unterschiedlichen Endbeträgen führen.

Wichtige Begriffe rund um die Mehrwertsteuer

Vorsteuer: die beim Einkauf selbst gezahlte Umsatzsteuer, die ein Unternehmen vom Finanzamt zurückfordern kann. Vorsteuerabzug: das Recht, diese gezahlte Vorsteuer mit der eigenen Steuerschuld zu verrechnen. Umsatzsteuervoranmeldung: die meist monatliche oder vierteljährliche Meldung der Umsatzsteuer beim Finanzamt. Zahllast: die Differenz aus eingenommener Umsatzsteuer und gezahlter Vorsteuer, die tatsächlich abgeführt werden muss. Ausgangsrechnung und Eingangsrechnung: die selbst gestellte Rechnung an Kunden bzw. die von Lieferanten erhaltene Rechnung.

Häufig gestellte Fragen zur Mehrwertsteuer